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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ZIMMERER- und DACHDECKERHANDWERK 

1. Allgemeines 

Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen grundsätzlich, auch ohne schriftlichen Vertragsabschluss, zu den nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. 

Das Angebot, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen. 

Die anerkannten Regeln der Bautechnik, wie sie in den Fachregeln des deutschen Dachdeckerhandwerks, einschließlich der Flachdachrichtlinien, festgelegt sind und 

die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Teil B und Teil C. 

 2. Angebote, Kostenvoranaschläge, Preise etc. 

Angebotstexte und Zeichnungen bleiben unser geistiges Eigentum und sind somit urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht anderweitig verwendet werden. 

Die Preise sind Nettopreise zuzüglich der am Tage der Abrechnung gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

An das Angebot hält sich der Auftragnehmer 24 Werktage gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindliche Auftragserteilung, so gelten die in dem Angebot bzw. im Leistungsverzeichnis angegebenen Einheitspreise für vier Monate. Danach eintretende Lohn- und Materialmehrkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt auch, wenn die Leistung für einen späteren Zeitpunkt als vier Monate nach Vertragsabschluss vorgesehen ist. Bei Metallen (Kupfer, Blei, Zink etc.) gilt die DEL-Notiz am Tage der Lieferung. 

Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmaß. 

Zusätzliche im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Arbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach den Umständen notwendig sind, werden gesondert berechnet. 

Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte Materialien nicht zu und müssen diese zurückgenommen werden, so geht der Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers, Sonderstücke oder Sonderanfertigungen, die nicht marktgängig sind, müssen voll bezahlt werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. 

Proben und Muster dienen nur der Anschauung und sind unverbindlich. 

 3. Ausführungsfristen 

Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistung bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet der Auftragnehmer verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens 12 Werktagen setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf hat der Auftraggeber das Recht, nach § 5, Ziffer 4, VOB/B in Verbindung mit § 8, Ziffer 3, VOB/B, zu kündigen. 

Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist. 

Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz witterungsbedingter Behinderung fortsetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. 

Bei bauseitig bedingten Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) sind neue Termine für den Ausführungsbeginn und die Ausführungsfristen zu vereinbaren. Im Übrigen haftet der AN nur für ihm nachweislich schuldhaft anzulastende Verzögerungen. Ersetzt wird der nachgewiesene unmittelbare Schaden. 

4. Abnahme und Gefahrübergang

Die Abnahme fertig gestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung über ihre Fertigstellung zu erfolgen. Der Mitteilung ist die Zustellung einer Rechnung über fertig gestellte Leistungen gleichgestellt. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Erfolgt keine Abnahme, so gilt die Leistung 12 Werktage nach dem Zugang der Fertigmeldung als abgenommen. 

Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme der Arbeiten begonnen, so gilt die Leistung ebenso als abgenommen. 

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Teilabnahme bzw. Abnahme der Leistung. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten nach dem Angebot. 

5. Gewährleistung und Sicherheitsleistung

Beginnend mit der Abnahme gilt die vierjährige Verjährungsfrist. Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Hemmung und Unterbrechung des Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nachzubessernden Teil der Leistung. 

Bei Reparaturarbeiten bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar ausgeführte Leistung. Die Gewährleistung beschränkt sich in jedem Falle der Höhe nach auf die Auftragssumme. 

Während der Gewährleitungszeit sowie im Rahmen von Wartungsverträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen, gleich welcher Art, an der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeit oder am Dach schlechthin (z.B. Antennenanbau oder sonstige Arbeiten nachfolgender Gewerke) vorgenommen werden. 

Sicherheitsleistungen sind ausdrücklich zu vereinbaren. Freigestellt bleibt dem Auftragnehmer die Art und Weise, wie er diese erbringt. Entstehende Kosten hierfür berechnet der Auftragnehmer weiter. Wird Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld geleistet, so ist das Geld auf einem Sperrkonto verzinslich zu Gunsten des Auftragnehmers anzulegen. 

6. Aufmaß und Abrechnung

Dach- und Wanddeckungen und Dachabdichtungen werden nach der tatsächlich erbrachten Leistung einschließlich der An- und Abschlüsse berechnet. Abgezogen werden Aussparungen über 1 m² in der Deckung für Schornsteine, Fenster. Oberlichter, Entlüfter und dgl. Geht die Aussparung über den First oder Grat hinweg, so ist sie in jeder Dachfläche für sich zu berücksichtigen. Deckungen von Firsten, Graten, Kehlen, Dachkanten, An- und Abschlüssen u.ä. werden in der Mittellinie gemessen, nach Längenmaß als Zulage. Abgezogen werden über 1 m lange Unterbrechungen für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter und dgl. 

Bohlen und Nagelleisten bei Dachbelagsarbeiten und Abdichtungen über Bauwerksfugen werden nach Längenmaß berechnet. 

  • Verstärkungen der Abdichtungen bei Anschlüssen an aufgehendes Mauerwerk, an Metalleinfassungen u.ä. werden nach Längenmaß (m), als Zulage. 
  • Anschlüsse der Dachbelagsarbeiten an Abflüsse, Rohrleitungen und sonstige Durchdringungen, getrennt nach Art und Größe, werden nach Stückzahl berechnet. 
  • Gaubenpfosten, Gauben und Leibungen, getrennt nach Form, Abmessungen und Ausführungen, als Zulage pro Stück. 
  • Lüftungsziegel, Glasdachziegel und dergleichen, getrennt nach Art und Abmessung, als Zulage pro Stück. 
  • Lichtkuppeln, Dachfenster, getrennt nach Art und Abmessung, als Zulage pro Stück. 
  • Schneefanggitter einschließlich Stützen, nach Längenmaß (m). 
  • Leiterhaken, Laufbrettstützen und dergleichen werden nach Stück berechnet. 
  • Metallpreise (Kupfer, Blei, Zink etc.) Abrechnung zu Tagespreisen. 

7. Mitbenutzung an der Baustelle

Es wird dem Auftragnehmer das Recht zugestanden, vorhandene Gerüste und Lagerplätze kostenlos zu benutzen sowie Wasser und Strom zu entnehmen. Für Verunreinigungen, die bei bituminösen Arbeiten nicht zu vermeiden sind, wird nicht gehaftet. 

8. Zahlungen

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zusteht. Die Materialien gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über. Abschlagszahlungen sind innerhalb 8 Werktagen zu zahlen. 

Die Schlussrechnung einschl. der Mehrwertsteuer ist innerhalb 18 Werktagen zu zahlen. Skontoabzüge werden nur akzeptiert, wenn im Zuge der Beauftragung ausdrücklich vereinbart, und die Zahlungen innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen. Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Werktagen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Zinssatz der EZB zu berechnen, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird. 

Der Auftragnehmer ist zur Entgegenahme von Wechseln nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, kann der Auftragnehmer die ihm obliegende Leistung so lange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Werden ordnungsgemäß angeforderte Abschlagszahlungen nicht geleistet, so ist der Auftragnehmer nach nochmaliger Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten einzustellen. 

Das Recht, Forderungen abzutreten, bleibt vorbehalten. 

9. Besondere Zahlungsverpfichtungen

Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche Gerüste und Vorkehrungen werden nach der DIN 18338 gesondert berechnet. 

Verlangt der Auftraggeber, trotz unvorhergesehener Witterungseinflüsse, eine Weiterführung der Arbeiten, so sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen zusätzlich zu vergüten. Hierzu gehören z.B. das Räumen der Dach- und Arbeitsfläche von Schnee, Eis und Wasser, künstliche Trocknung und Erwärmung von Dachflächen, das Abdecken der Dachflächen mit Planen und deren Entfernung, die Kosten für sonstige Schutzabdeckungen über der Dachfläche bzw. Teilen von Dachflächen, Vollschutzüberdachungen, Bereithalten und Einsatz von Warmluftgeräten. Zusatzarbeiten werden mit Stundenverrechnungssätzen nach Aufwand abgerechnet. 

Wurde der Auftragnehmer zur Abgabe eines Kostenvoranschlages mit Leistungsverzeichnis, ohne vorausgegangene umfassende Ausschreibung durch den Auftraggeber, aufgefordert und kommt es nicht zu Auftrag, sind dem Auftragnehmer die bereits entstandenen Kosten zu erstatten. 

10. Rücktritt vom Vertrag

Unvorhersehbare Ereignisse besonders scherwiegender Art, die auf den Betrieb des Auftragnehmers einwirken und die dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen ihn, vom Vertrag ohne Schadenersatzleitungen zurückzutreten. 

Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen, und Ausbleiben fälliger Zahlungen trotz Nachfrist von 14 Tagen erlauben den Rücktritt vom Vertrag. 

Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den Einheitspreisen und Ersatz sonstiger entstandener Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme als Schadensersatz. 

11. Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit

Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. 

Eine evtl. eintretende rechtliche Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlagen berührt die Wirksamkeit in allen anderen Teilen nicht. Der Verzug bleibt damit im Übrigen wirksam. 

Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem Bauvertrag in Verbindung stehenden Leistungen einschließlich solcher, die zusätzlich vereinbart werden. 

Mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform. 

Wir weisen gemäß Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass wir die Daten unserer Kunden ausschließlich betriebsintern erfassen und bearbeiten. 

Stand: 17. Mai 2019 

Laden Sie sich hier unsere AGBs als PDF-Dokument herunter.